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§ 22 VerwAnO

Die Bergbehörden sind berechtigt, auf begründeten Antrag Ausnahmen zu § 6 Absätze 2 und 3 sowie zu § 10 Absätze 2 und 3 als Sonderregelungen zu genehmigen.

Verwahrungsanordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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