Gesetze › VerwAnO § 22 VerwAnO Die Bergbehörden sind berechtigt, auf begründeten Antrag Ausnahmen zu § 6 Absätze 2 und 3 sowie zu § 10 Absätze 2 und 3 als Sonderregelungen zu genehmigen. Verwahrungsanordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 § 23