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Art. 1 § 1 VerwFöG

Anwendungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für

  1. 1.

    Berufssoldaten, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalstärkegesetz - PersStärkeG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) erfüllen und eine andere angemessene Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Personalstärkegesetzes

    1. a)

      vor dem 1. Januar 1995 durch Ernennung zum Beamten mit der Entlassungswirkung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes oder

    2. b)

      vor dem 2. März 1995 als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Anschluß an ihre Versetzung in den Ruhestand

    aufnehmen,

  2. 2.

    Bundesbeamte, die von § 1 des Gesetzes zur Anpassung der Zahl von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung an die Verringerung der Streitkräfte (Bundeswehrbeamtenanpassungsgesetz - BwBAnpG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2378) betroffen sind und vor dem 1. Januar 1998 in einen anderen Geschäftsbereich oder in den Bereich eines anderen Dienstherrn versetzt werden.

Verwendungsförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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