§ 7 VfAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle