Gesetze › VgV › Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen› Unterabschnitt 1 Allgemeines § 74 VgV Verfahrensart Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 oder im wettbewerblichen Dialog nach § 18 vergeben. Vergabeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 73 Anwendungsbereich und Grundsätze § 75 Eignung