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§ 4 ViehVerkV

Anzeige, Beschränkung und Verbot

(1)

Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:

  1. 1.

    Viehausstellungen,

  2. 2.

    Viehmärkte,

  3. 3.

    Viehschauen,

  4. 4.

    Wettbewerbe mit Vieh und

  5. 5.

    Veranstaltungen ähnlicher Art.

Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.

(2)

Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Viehverkehrsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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