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§ 43 ViehVerkV

Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken

(1)

Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schweines durch Transportunternehmen.

(2)

Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.

Viehverkehrsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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