Gesetze › VIGGebV § 3 VIGGebV Befreiung und Ermäßigung Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden. Verbraucherinformationsgebührenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Gebührenbemessung § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten