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§ 4 VkBkmG

Freier Zugang

(1)

Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugänglich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.

(2)

Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist jederzeit frei zugänglich. Er kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden.

Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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