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§ 11 VKFV

Leistungen Dritter

Leistungen Dritter sind

  1. 1.

    die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder

  2. 2.

    die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer.

Verwaltungskostenfeststellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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