§ 11 VKFV
Leistungen Dritter
Leistungen Dritter sind
- 1.
die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
- 2.
die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer.
Verwaltungskostenfeststellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle