Gesetze › VollstrPV § 4 VollstrPV Fälligkeit Der Rechnungsbetrag wird einen Monat nach Ablauf des Monats fällig, in dem der Anordnungsbehörde die in § 3 Absatz 4 bezeichnete Rechnung zugegangen ist. Vollstreckungspauschalen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Abrechnungsverfahren § 5 Inkrafttreten