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Art. 18 VReformG

Regelungen für den mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten

Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten abweichend von § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen festzusetzen.

Versorgungsreformgesetz 1998 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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