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VSBG
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Private Verbraucherschlichtungsstellen
- § 3Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
- § 4Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen
- § 5Verfahrensordnung
- § 6Streitmittler
- § 7Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers
- § 8Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers
- § 9Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden
- § 10Informationspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
Abschnitt 3 Streitbeilegungsverfahren
- § 11Form von Mitteilungen
- § 12Verfahrenssprache
- § 13Vertretung
- § 14Ablehnungsgründe
- § 15Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien
- § 16Unterrichtung der Parteien
- § 17Rechtliches Gehör
- § 18Mediation
- § 19Schlichtungsvorschlag
- § 20Verfahrensdauer
- § 21Abschluss des Verfahrens
- § 22Verschwiegenheit
- § 23Entgelt
Abschnitt 4 Anerkennung privater Verbraucherschlichtungsstellen
- § 24Anerkennung
- § 25Antrag auf Anerkennung und Mitteilung von Änderungen
- § 26Widerruf der Anerkennung
- § 27Zuständige Behörde
Abschnitt 5 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen
Abschnitt 6 Universalschlichtungsstelle des Bundes
- § 29Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes
- § 30Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes
- § 31Gebühr
Abschnitt 7 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung, Liste der Verbraucherschlichtungsstellen und Berichtspflichten
- § 32Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden
- § 33Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie Zugang zur Liste der Europäischen Kommission
- § 34Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
- § 35Verbraucherschlichtungsbericht
Abschnitt 8 Informationspflichten des Unternehmers
Abschnitt 9 Grenzübergreifende Zusammenarbeit
- § 38Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
- § 39(weggefallen)
- § 40Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten
Abschnitt 10 Schlussvorschriften