Gesetze › VSchwKrSchV › Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der Seuche § 5 VSchwKrSchV Öffentliche Bekanntmachung Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit öffentlich bekannt. Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung § 6 Sperre des Betriebes oder sonstigen Standortes