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§ 5 VStDÜV

Schnittstellen

(1)

Bei der elektronischen Datenübermittlung nach § 3 Absatz 1 hat der Datenübermittler die hierfür von der Generalzolldirektion amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.

(2)

Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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