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§ 4 VStG

Bemessungsgrundlage

(1)

Der Vermögensteuer unterliegt

  1. 1.

    bei unbeschränkt Steuerpflichtigen das Gesamtvermögen (§§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes);

  2. 2.

    bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen (§ 121 des Bewertungsgesetzes).

(2)

Der Wert des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens wird auf volle tausend Deutsche Mark nach unten abgerundet.

Vermögensteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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