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§ 15 VStGB

Unterlassen der Meldung einer Straftat

(1)

Ein militärischer Befehlshaber oder ein ziviler Vorgesetzter, der es unterlässt, eine Tat nach diesem Gesetz, die ein Untergebener begangen hat, unverzüglich der für die Untersuchung oder Verfolgung solcher Taten zuständigen Stelle zur Kenntnis zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

(2)

§ 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

Völkerstrafgesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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