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§ 44a VSVgV

Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von e-Forms

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind

  1. 1.

    § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und

  2. 2.

    die §§ 2, 17, 18, 35 und 39 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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