§ 44a VSVgV
Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von e-Forms
Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
- 1.
§ 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und
- 2.
die §§ 2, 17, 18, 35 und 39 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle