Gesetze › VVG › Teil 2 Einzelne Versicherungszweige› Kapitel 1 Haftpflichtversicherung› Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 103 VVG Herbeiführung des Versicherungsfalles Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Versicherungsvertragsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 102 Betriebshaftpflichtversicherung § 104 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers