Gesetze › VVG › Teil 2 Einzelne Versicherungszweige› Kapitel 1 Haftpflichtversicherung› Abschnitt 2 Pflichtversicherung § 122 VVG Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden. Versicherungsvertragsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 121 Aufrechnung gegenüber Dritten § 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten