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§ 151 VVG

Ärztliche Untersuchung

Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet.

Versicherungsvertragsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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