Gesetze › VVG › Teil 2 Einzelne Versicherungszweige› Kapitel 5 Lebensversicherung § 151 VVG Ärztliche Untersuchung Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersuchung der versicherten Person wird ein Recht des Versicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlangen, nicht begründet. Versicherungsvertragsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 150 Versicherte Person § 152 Widerruf des Versicherungsnehmers