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§ 173 VVG

Anerkenntnis

(1)

Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt.

(2)

Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

Versicherungsvertragsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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