Gesetze › VVG › Teil 1 Allgemeiner Teil› Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige› Abschnitt 2 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten § 22 VVG Arglistige Täuschung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Versicherungsvertragsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers § 23 Gefahrerhöhung