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§ 15 VWDG

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen

  1. 1.

    zu den Daten, die nach § 3 gespeichert werden, und zu den Daten, die nach den §§ 6 und 7 übermittelt werden,

  2. 2.

    zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungsamt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeichneten öffentlichen Stellen,

  3. 3.

    zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übermittlung von Daten nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesverwaltungsamt,

  4. 4.

    zum Verfahren nach § 6 Absatz 2,

  5. 5.

    zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,

  6. 6.

    zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Auskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13,

  7. 7.

    zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung nach § 14.

Visa-Warndateigesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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