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Anlage 2 VwFAngAusbV

(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 1999, S. 1036 - 1037)

Erstes Ausbildungsjahr

(1)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

  1. 1.1

    Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,

  2. 1.2

    Berufsbildung,

  3. 1.3

    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  4. 2

    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d,

  5. 4

    Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d,

zu vermitteln.

(2)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

  1. 2

    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f,

  2. 3

    Informations- und Kommunikationssysteme,

  3. 5.2

    Haushaltswesen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

  1. 2

    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,

fortzuführen.

(3)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

  1. 1.4

    Umweltschutz,

  2. 2

    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h,

  3. 5.4

    Beschaffung

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  1. 1.3

    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  2. 2

    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f,

  3. 3

    Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

Zweites Ausbildungsjahr

(1)

In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

  1. 5.3

    Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  1. 2

    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

  2. 3

    Informations- und Kommunikationssysteme,

  3. 5.4

    Beschaffung

fortzuführen.

(2)

In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

  1. 4

    Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f,

  2. 6

    Personalwesen

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

  1. 3

    Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

(3)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition

  1. 7

    Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  1. 1.3

    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  2. 1.4

    Umweltschutz,

  3. 2

    Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

  4. 3

    Informations- und Kommunikationssysteme

fortzuführen.

Fachrichtung Bundesverwaltung Drittes Ausbildungsjahr

(1)

In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

  1. I.1)

    5.1

    1. Betriebliche Organisation,

  2. I.
    1. 5.3

      Rechnungswesen, Lernziele b und e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  1. I.

    1.4

    1. Umweltschutz,

  2. I.

    2

    1. Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

  3. I.

    3

    1. Informations- und Kommunikationssysteme,

  4. I.
    1. 5.3

      Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,

fortzuführen.

(2)

In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

  1. II.2)

    1.3

    1. Personalwirtschaft

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  1. I.

    1.3

    1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

  2. I.

    2

    1. Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,

  3. I.

    3

    1. Informations- und Kommunikationssysteme,

  4. I.

    6

    1. Personalwesen

fortzuführen.

(3)

In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen

  1. II.

    1.1

    1. Fallbezogene Rechtsanwendung,

  2. II.
    1. 1.2

      Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

  1. I.

    3

    1. Informations- und Kommunikationssysteme,

  2. I.

    4

    1. Kommunikation und Kooperation,

  3. I.

    7

    1. Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

fortzuführen. ----- 1) Abschnitt I 2) Abschnitt II

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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