Gesetze › VwGO › Teil II Verfahren› 10. Abschnitt Urteile und andere Entscheidungen § 110 VwGO Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen. Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 109 § 111