Gesetze › VwGO › Teil II Verfahren› 10. Abschnitt Urteile und andere Entscheidungen § 112 VwGO Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 111 § 113