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§ 121 VwGO

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

  1. 1.

    die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und

  2. 2.

    im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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