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§ 128 VwGO

Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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