Gesetze › VwGO › Teil I Gerichtsverfassung› 1. Abschnitt Gerichte § 13 VwGO Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt. Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 § 14