Gesetze › VwGO › Teil III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens› 13. Abschnitt Revision § 141 VwGO Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung. Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 140 § 142