AdvoCite

§ 176 VwGO

Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

  1. 1.

    zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder

  2. 2.

    ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.

Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved