Gesetze › VwGO › Teil I Gerichtsverfassung› 3. Abschnitt Ehrenamtliche Richter § 20 VwGO Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 19 § 21