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§ 38 VwGO

(1)

Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

(2)

Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.

Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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