AdvoCite

§ 57 VwGO

(1)

Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2)

Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved