§ 61 VwGO
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen,
- 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle