AdvoCite

§ 66 VwGO

Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved