Gesetze › VwGO › Teil II Verfahren› 9. Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug § 88 VwGO Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Verwaltungsgerichtsordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 87c § 89