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§ 18 VwRehaG

Übergangsregelung

Ist die zu zahlende Entschädigung entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 festgesetzt worden, ist der Verwaltungsakt insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen und ein bereits gezahlter Betrag zu erstatten.

Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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