Gesetze › VwVfG › Teil III Verwaltungsakt› Abschnitt 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 40 VwVfG Ermessen Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Verwaltungsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 39 Begründung des Verwaltungsaktes § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes