Gesetze › VwVfG › Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag § 57 VwVfG Schriftform Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Verwaltungsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 56 Austauschvertrag § 58 Zustimmung von Dritten und Behörden