Gesetze › VwVfG › Teil IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag § 62 VwVfG Ergänzende Anwendung von Vorschriften Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Verwaltungsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren