Gesetze › VwVfG › Teil V Besondere Verfahrensarten› Abschnitt 1 Förmliches Verwaltungsverfahren § 64 VwVfG Form des Antrags Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen. Verwaltungsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren § 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen