Gesetze › VwVfG › Teil V Besondere Verfahrensarten› Abschnitt 1a Verfahren über eine einheitliche Stelle § 71e VwVfG Elektronisches Verfahren Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt. Verwaltungsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 71d Gegenseitige Unterstützung § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren