Gesetze › VwVfG › Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse› Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit § 82 VwVfG Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Verwaltungsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit § 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit