Gesetze › VwVfG › Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse› Abschnitt 1 Ehrenamtliche Tätigkeit § 85 VwVfG Entschädigung Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls. Verwaltungsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 84 Verschwiegenheitspflicht § 86 Abberufung