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§ 87 VwVfG
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
- 2.
eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.