Gesetze › VwVfG › Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse› Abschnitt 2 Ausschüsse § 89 VwVfG Ordnung in den Sitzungen Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich. Verwaltungsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse § 90 Beschlussfähigkeit