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§ 91 VwVfG

Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

Verwaltungsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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