Gesetze › VwVfG › Teil VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse› Abschnitt 2 Ausschüsse § 91 VwVfG Beschlussfassung Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Verwaltungsverfahrensgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 90 Beschlussfähigkeit § 92 Wahlen durch Ausschüsse