Gesetze › VwVG › Zweiter Abschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen § 17 VwVG Vollzug gegen Behörden Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 16 Ersatzzwangshaft § 18 Rechtsmittel