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§ 2 VwVG

Vollstreckungsschuldner

(1)

Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

  1. a)

    wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;

  2. b)

    wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.

(2)

Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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