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§ 2 VwVG
Vollstreckungsschuldner
(1)
Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
- a)
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet;
- b)
wer für die Leistung, die ein anderer schuldet, persönlich haftet.
(2)
Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.